Familienheimfahrten
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Zum Thema "Abzugsfähige Aufwendungen im Bereich Familienheimfahrten" gab es am 09.04.2008 folgende Informationen auf der Website des BMF:
Wann können Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden?
"Eine Familienheimfahrt ist die Fahrt vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Wohnort der Familie. Derartige Aufwendungen können dann im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Bei einem verheirateten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen können wöchentliche, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen, sofern er über eine eigene Wohnung verfügt, monatliche Familienheimfahrten geltend gemacht werden.
Sind wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten auf Grund der Entfernung (zB Ausland) völlig unüblich, kann nur eine geringere Anzahl an Familienheimfahrten geltend gemacht werden.
Der Zeitraum, für den diese Familienheimfahrten geltend gemacht werden können, ist grundsätzlich beschränkt. Einem ledigen Arbeitnehmer wird zugemutet, dass dieser etwa nach einem halben Jahr seinen Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsortes verlegt. Bei einem Verheirateten beträgt dieser Zeitraum ca. zwei Jahre. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum, wenn wichtige Gründe vorliegen, durchaus länger sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um einen befristeten Dienstvertrag handelt bzw. wenn auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann.
Die anfallenden Fahrtkosten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Dieses beträgt ab 2004 2.421 € jährlich.
Neben den anfallenden Fahrtkosten besteht auch noch die Möglichkeit, die am Beschäftigungsort anfallenden Wohnungskosten (Doppelwohnsitz) steuerlich geltend zu machen."
Quelle
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