Einlagensicherung
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Die österreichische Einlagensicherung
Definition: Der Begriff Einlagensicherung bezeichnet sämtliche gesetzliche und freiwillige Massnahmen von Staat und Banken zum Schutz der Einlagen von Kunden im Falle der Insolvenz eines Kreditinstituts.
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Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung umfasst?
Alle Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher. Als Folge der Bankenkrise werden alle Einlagen und Guthaben einschliesslich Zinsen von natürlichen Personen bis 31.12.2009 in voller Höhe gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Ab 1.1.2010 sinkt der gesicherte Betrag pro Einleger und pro Kreditinstitut auf EUR 100.000,-. Der Höchstbetrag gilt pro Einleger und pro Kreditinstitut, nicht pro Sparbuch. Geht zum Beispiel die Bank XY in Konkurs, und ein Sparer hat mehrere Sparbücher bei dieser Bank, so wird sein gesamtes Vermögen bei dieser Bank zusammengerechnet. Sein gesamtes Vermögen bei dieser Bank ist (bezogen auf die Regelung ab 2010) folglich insgesamt mit bis zu 100.000 Euro gesichert. Gehen zwei Banken konkurs, bei denen man Sparbücher hat, so sind die Einlagen bis zu 200.000 Euro gesichert (100.000 pro Institut). Die Staatsbürgerschaft des Sparers spielt übrigens keine Rolle.
Man beachte
Gegenstand der Einlagensicherung bei natürlichen Personen können nur Konten bzw. Sparbücher sein, die auf Euro oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lauten. Einlagen in Fremdwährungen, welche nicht zum EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehören, sind nicht gesichert (z.B. USD, JPY). Wegen der Zugehörigkeit von Liechtenstein zum EWR sind CHF gesichert.
Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute unterliegen dem Sicherungssystem des jeweiligen Heimatlandes (z.B. IngDiBa oder Kaupthing Bank). Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet, seine Kunden über die vorhandene Sicherungseinrichtung zu informieren.
Zusatzinformation: Forderungen von natürlichen Personen gegen ein Kreditinstitut, die sich aus Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere ergeben können, sind bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 20.000,- gesichert.
Kann eine Bank aus der Einlagensicherungsgesellschaft austreten?
Ein Austritt aus der Einlagensicherungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn das betreffende Institut gleichzeitig einer anderen Sicherungseinrichtung beitritt, etwa, wenn es den Sektor wechselt, heisst es auf www.einlagensicherung.at. Die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung der Einlagen muss demnach ohne Unterbrechung gewährleistet sein.
Bei den so genannten dezentralen Sektoren Raiffeisen, Volksbanken und Sparkassen (zu denen auch die Bank Austria zählt) wird auf vorbeugende Institutssicherung gesetzt. Das heisst: Sollte ein Institut in Schieflage geraten, werden gemeinsame Anstrengungen des Sektors unternommen, um den „Ausreisser“ vor ernsteren Schwierigkeiten zu bewahren – schon um einen Imageschaden für die anderen Institute des Sektors zu vermeiden.
Die Einlagensicherung der österreichischen Banken hat in den vergangenen 13 Jahren (Stand: Anfang 2009) in vier Fällen einspringen und zur Entschädigung 140 Mio. Euro aufbringen müssen. Eine größere Pleite war nicht darunter - und würde ohne staatliches Eingreifen auch kaum bewältigt werden können, wie Experten sagen.
Weblinks / Quelle
Hauptquelle des Beitrags sowie nähere Informationen zur Einlagensicherung siehe: http://www.einlagensicherung.at

