Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat (AR) ist neben dem Vorstand und der Hauptversammlung das dritte Organ einer Aktiengesellschaft. Funktionell kann der Abschlussprüfer zusätzlich als viertes Organ einer Aktiengesellschaft gezählt werden.
Funktion
Beim Aufsichtsrat handelt es sich um ein zwingendes Organ, das u.a. für die Bestellung und Abberufung des Vorstands der Gesellschaft zuständig ist, für die Überwachung und Beratung des Vorstands sowie die Feststellung des Jahresabschlusses. Er stellt das massgebliche Kontrollorgan der AG dar, hat aber über die beratende Funktion des Vorstandes zusätzlich eine startegische Unternehmensfunktion inne.
Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat hat nach österreichischem Aktiengesetz aus mindestens drei Aufsichtsräten als Kapitalvertreter zu bestehen, er kann aber auch ein deutlich grösseres Gremium sein. Die Wahl der Aufsichtsräte findet in der Hauptversammlung der Gesellschaft statt. Vorstände der Gesellschaft bzw Vorstände von Tochterunternehmen dürfen nicht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft bzw der Konzernmutter gewählt werden. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, so hat im Sinne der Drittelparität für jeden Aktionärsvertreter ein Arbeitnehmervertreter das Recht, in den Aufsichtsrat aufgenomen zu werden.
Aufsichtsrat einer SE
Falls bei Gründung einer Societas Europaea ein dualistisches System mit Vorstand und Aufsichtsrat gewaählt wird, gibt es bei der SE ebenfalls den AR als Organ. Wählt die SE hingegen ein monoistisches System, wie etwa in den USA üblich, so besteht die Führung der Gesellschaft aus einem Board mehrerer Verwaltungsräte.

