Alleinverdienerabsetzbetrag
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Die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen hatte zum Thema "Steuerpflicht - Steuererklärung im Bereich Alleinverdienerabsetzbetrag" am 08.04.2008 folgende Informationen auf seiner Homepage:
Wie hoch ist der Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag?
"Der Absetzbetrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2004 jährlich
ohne Kind (kein Alleinerzieherabsetzbetrag!) 364 € mit einem Kind im Sinne des §106 Abs. 1 EStG 1988 494 € mit zwei Kindern im Sinne des §106 Abs. 1 EStG 1988 669 € mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 889 € für jedes weitere Kind erhöht sich dies Betrag um 220 € Bis zum Kalenderjahr 2003 beträgt der Absetzbetrag einheitlich 364 €.
Wo kann ich den Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag beantragen?
Für das jeweilige laufende Kalenderjahr kann der Absetzbetrag beim Arbeitgeber (bezugsauszahlenden Stelle) mit dem Formular E 30 beantragt werden. Das Formular ist im Internet unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/internet/2004/e30.pdf abrufbar und liegt außerdem bei den Finanzämtern auf.
Für abgelaufene Jahre kann der Absetzbetrag auch im Zuge der Einkommensteuer(Arbeitnehmer)veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Formular E30 (pdf, 172 KB)
Was muss ich tun, damit die Kinderzuschläge zum Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2004 berücksichtigt werden?
Auch in Fällen, in denen der Absetzbetrag bereits beim Arbeitgeber (bezugsauszahlenden Stelle) berücksichtigt wird, ist es auf Grund der ab 2004 zustehenden Kinderzuschläge notwendig, diese mit dem neuen Formular E 30 beim Arbeitgeber (bezugsauszahlenden Stelle) zu beantragen.
Jedenfalls erfolgt eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 im Zuge einer Einkommensteuer(Arbeitnehmer)veranlagung (erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004).
Was versteht man unter einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988?
Als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt jedes Kind, für das der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat.
Steht dem (Ehe)Partner trotz Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu? Im Falle einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € (bis Kalenderjahr 2003 4.400 €) jährlich beziehen. Das Kinderbetreuungsgeld ist - wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte - bei der Berechnung dieser Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Ehegemeinschaft ohne Kind/er steht dem Ehepartner der AVAB dann zu, wenn der andere Partner Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich bezieht.
Was muss ich machen, wenn der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag nicht mehr zusteht?
Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen muss innerhalb eines Monats eine Meldung an den Arbeitgeber (bezugsauszahlende Stelle) durchgeführt werden. Hiezu steht das Formular E 30 (zweite Seite) zur Verfügung. Da es sich um einen Jahresabsetzbetrag handelt, ist bei Wegfall während des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt im Folgejahr zusätzlich eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) einzureichen (Pflichtveranlagungsverfahren!).
Nähere Informationen zu den Gründen, die zum Wegfall des Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrages führen, finden Sie auf dem Formular E 30 (zweite Seite). Das Formular ist im Internet unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/internet/2004/e30.pdf abrufbar und liegt außerdem bei den Finanzämtern auf."
Quelle
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