Abschreibung
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Die Abschreibung betrifft jene Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten über 410 Euro liegen, diese müssen dann auf die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Diese AfA (Absetzung für Abnutzung)-Sätze werden vom Finanzamt vorgegeben. Der Wertverlust kann durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall beeinflusst sein.
Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Weiters unterscheidet man zwischen linearer AfA (in gleichen Jahressätzen) und degressiver AfA (in Staffelsätzen).
Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.

