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04.03.2010 10:54
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EuGH: Keine gegenseitige Anerkennung nationaler Glücksspiellizenzen

Schlussantrag: Argumente für Staatsmonopol - Zwei österreichische Unternehmen können in Deutschland nicht anbieten

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Die EU-Staaten müssen nationale Glücksspiellizenzen nicht gegenseitig anerkennen, erklärt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Paolo Mengozzi, am Donnerstag in seinem Schlussantrag. Ein EU-Land könne Glücksspiele im Internet unter bestimmten Voraussetzungen verbieten und ein Staatsmonopol für Sportwetten sogar dann vorsehen, wenn diese Glücksspiele beworben werden und Spiele mit einem höheren Suchtgefährdungspotenzial von Privaten angeboten werden können.

Von der Causa sind indirekt auch die österreichischen Unternehmen Happybet Sportwetten und web.coin betroffen. So wurde verschiedenen Betreibern von Wettbüros im hessischen Wetteraukreis und in Stuttgart wegen Verstosses gegen das staatliche Sportwettenmonopol unter Androhung von Zwangsgeld untersagt, Sportwetten für Veranstalter aus anderen EU-Ländern - Österreich, Grossbritannien und Malta - zu vermitteln. Dagegen klagten mehrere deutsche Wettbewerbsbetreiber vor dem Verwaltungsgericht Giessen bzw. dem Verwaltungsgericht Stuttgart.

Der EuGH erklärt, dass die letztliche Prüfung den deutschen Gerichten obliege. Österreichische Wettanbieter seien hier nicht direkt als Partei betroffen, sondern eben die deutschen Wettbüros, die auch Wetten der beiden österreichischen Unternehmen angeboten hätten.

Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts geht hervor, dass eine österreichische Lizenz nicht ausreicht, um in anderen EU-Ländern unmittelbar Wetten anbieten zu können, weil es eben keine gegenseitige Anerkennungspflicht "beim derzeitigen Stand des Unionsrechts" gebe. "Weder die Niederlassungs- noch die Dienstleistungsfreiheit berechtigten den Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf sein Hoheitsgebiet beschränkt seien, oder von ihm beauftragte Dritte, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten Wetten anzubieten. Dies gelte erst recht bei einer reinen Offshore-Lizenz", heisst es in dem Schlussantrag.

Ferner betont der Generalanwalt, dass der Gerichtshof auch Monopole und andere Beschränkungen im Glücksspielsektor "offen und unmissverständlich zulässt", wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen. Solche innerstaatlichen Einschränkungen seien dann gegeben, wenn sie keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Landes der Niederlassung schafften, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, wie die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel oder die Verhütung von Betrug und Straftaten".

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Allerdings folgte der EuGH in seinem Urteil in vier von fünf Fällen dem Schlussantrag. (APA)

 



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