Ziele der umsatzsteuerlichen Änderungen sind mehr Einheitlichkeit im
EU-Raum und die Verhinderung von Doppel- oder Mehrfachbesteuerung bei der Umsatzsteuer. Laut einer Umfrage von Deloitte befürchten allerdings mehr als die Hälfte der Unternehmer eine Aufwandssteigerung und Verkomplizierung des Systems.
Eine Deloitte Blitzumfrage zum Thema Umsatzsteueränderung 2010 hat ergeben, dass mehr als 90 Prozent der österreichischen
Unternehmen von den Änderungen betroffen sind. Über die Hälfte erwarten durch die Neuregelungen eine Verkomplizierung des Systems. Nur 35 Prozent sehen im Abgabenänderungsgesetz Erleichterungen.
Ab 2010 müssen grenzüberschreitende Dienstleistungen, die an ausländische Unternehmen (B2B-Geschäfte) erbracht werden, in der sogenannten "Zusammenfassenden Meldung" monatlich dem Finanzamt gemeldet werden. Bisher galt diese Meldepflicht nur für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Diese Neuregelung führt zu Mehrbelastungen für Unternehmen. So muss beispielsweise die Buchhaltungssoftware an die neuen Gegebenheiten angepasst werden, was meist mit hohen Kosten verbunden sein kann.
"Neben den EDV-Umstellungskosten muss auch das Personal entsprechend geschult werden, etc.", so Gerhard Gratzl, Steuerberater und Partner von Deloitte. Dass vor allem die anfallenden Personalkosten eine grosse finanzielle Belastung für Unternehmer sind, erklärt Gratzl weiter: "Nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungswesens müssen geschult werden, auch die Bereiche Vertragserstellung, Rechnungsprüfung und Fakturierung sind von den Neuerungen betroffen."
Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes schaffen aber auch Vorteile: Durch den Wegfall vieler Sonderregelungen wird die Bestimmung des Leistungsortes vereinheitlicht und damit einfacher. "Massgebend ist hierbei allerdings, an wen Leistungen erbracht werden. Es wird hier zwischen Unternehmen und Privatpersonen unterschieden", erklärt Christian Bürgler, auf Umsatzsteuer spezialisierter Partner von Deloitte. "Die Neuregelung bringt eine einfachere Handhabung der Umsatzsteuerabführung, sofern Leistungen an andere Unternehmen erbracht werden."