Finanzmarktaufsicht (FMA) und Notenbank-Prüfer wollen sich von Problembanken nicht länger hinhalten lassen. Ausserdem wollen sie in den Bilanzen sehen, ob eine Bank Risiken oder Verluste in einer
Stiftung oder anderen
Offshore-Konstrukten versteckt hat. Rückt eine Bank wichtige Unterlagen nicht heraus, will die Behörde - auf Richterbefehl und wenn Gefahr in Verzug ist - zu Hausdurchsuchungen anrücken können. Dass die Behörde Strafbescheide nicht zustellen kann oder Verfahren nicht eröffnen kann, weil es keine österreichische Zustelladresse gibt, soll ebenfalls der Vergangenheit angehören.
Eine Verschärfung der Rechte der Aufseher "nur für den Ernstfall" sieht ein Forderungspaket vor, das FMA und Nationalbank am Dienstag in Alpbach vorgestellt haben. Dass es sich dabei um eine "Lex Meinl" handelt, wurde auch auf mehrfache Nachfragen vor Journalisten nicht erwähnt.
Wie berichtet haben gerade bei den Meinl-Börsefirmen (notiert in
Wien, Sitz auf Jersey) vergebliche Zustellversuche von österreichischen Behördenbescheiden für Kopfschütteln gesorgt. Künftig soll es demnach einen verpflichtenden Zustellungsbevollmächtigten im Inland geben.
Die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Kurt Pribil betonten heute ebenso wie der ab Montag im OeNB-Direktorium vertretene Bankprüfungs- und Aufsichtsexperte Andreas Ittner, dass das geltende österreichische Aufsichtsregime international herzeigbar sei, wohl aber ein paar Schwachstellen aufweise. Eine "Bankpolizei" wolle die Aufsicht trotzdem auch in Zukunft nicht werden.
Ein dreiviertel Jahr nach Inkrafttreten der letzten institutionellen Aufsichtsreform haben FMA und OeNB nun zwei Forderungspakete an den Gesetzgeber geschnürt. Die FMA-Manager hoffen, dass sich zumindest wesentliches davon in einem neuen Regierungsprogramm findet, die Reform "zügig" angegangen werde. Bekräftigt wurde der Wunsch, Kapitalmarktvergehen mit schmerzhafteren Geldstrafen belegen zu können.
Bilanzrechtliche Schlupflöcher hatten immer wieder wesentlichen Anteil an Krisen, Skandalen und Turbulenzen in der Finanzszene. Stichwort: Flucht in (ausländische) Stiftungsmodelle, in ausserbilanzielle Zweckgesellschaften, Offshore-Zentren. Weil das Aufsichtsrecht bisher die
Konsolidierung von Stiftungen (bzw. den Risikotransfer damit) nicht regelt, wurde wohl auch dazu verleitet, Stiftungen zu missbrauchen - und damit Risiken an den Bilanzen vorbei zu parken. Gleiches gilt für Zweckgesellschaften (SUVs), gerne angesiedelt in Steuerparadiesen.
Künftig - geht es nach Wunsch von FMA und OeNB - sollten Deals von Stiftungen, ABS- oder Offshore-Zweckgesellschaften gegenüber der Aufsicht offengelegt werden, vor allem auch in die Bankbilanz einbezogen und dem
Risikomanagement der jeweiligen Bank unterworfen werden. Kommt die Bank dem nicht nach, will die Aufsicht bei "Eigenmittelkonstruktionen" deren Anerkennung verweigern können. Hauptziel seien ausländische Stiftungen, über die verheimlichte Risiken "zurück" kommen könnten oder mit denen etwa Grossveranlagungsgrenzen ins Leere liefen. Nicht Stoßrichtung seien die Fälle, in denen sich österreichische
Banken sich dauerhaft von eigenen Vermögenswerten durch Austöchterungen in österreichische Stiftungen trennten.
Auch bei Derivaten mit ihrem generell hohem Verlustpotenzial sowie beim Heding fehlten bisher bei UGB-Bilanzierung (Unternehmensgesetzbuch) Bilanzvorschriften a la
IFRS. FMA und OeNB wollen deshalb auch hier in diesen Anwendungsgebieten Bilanzierungspflichten wie sie das IFRS bei internationalen Häusern schon jetzt vorsieht. Bedarf zur risikogerechten Erfassung sei auch bei Garantien gegeben. Man wolle "allen Umgehungskonstruktionen einen Riegel vorschieben", wurde in Alpbach betont.
Im Problemfall will die Aufsicht ferner per Gesetz Bankvorstände direkt und damit schneller abberufen können. Die im "Eskalationsverfahren" bisher mögliche Vorschreibung höherer Eigenmittel (derzeit bis zu 150 Prozent) will man künftig auch nicht mehr gedeckelt sehen.
Was die Anwendbarkeit einzelner Gesetze für in Wien börsenotierte, aber im Ausland (v.a. ausserhalb EWR) ansässige Firmen anlangt, so geht die FMA "bewusst einen etwas gemäßigten Weg", wie Pribil sagte. Da reichen ihm fürs erste strengere Transparenzregeln. Finanzprodukte, die nicht dem EWR-Aufsichtsregime unterliegen, müssten extra gekennzeichnet sein. Zudem sollten Firmen, die wegen ihres ausländischen Sitzes nicht österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegen, besondere Offenlegungspflichten haben. So könnte die Wiener
Börse auf der Homepage anführen, in welchen Materien bei welcher Firma inländisches
Recht gilt und wo nicht - als eine Art "Warnhinweis" für Anleger, wie die FMA einräumt. (APA/red)