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11.05.2006

Die Erbschaftssteuer bei der Übergabe von Familienunternehmen muss entschärft werden

von Erwin J. Frasl


Der gestrige 4. Österreichische Kongress für Familienunternehmen im MAK-Österreichisches Museum für angewandte Kunst / Gegenwartskunst in Wien hat eindrucksvoll aufgezeigt, wie sehr Erbschafts- und Schenkungssteuer die Übergabe eines Familiennunternehmens an die nächste Generation belastet. Im Vergleich dazu ist die Übergabe von Aktienpaketen oder Immobilien steuerlich weit schonender möglich. Nur in den selensten Fällen ist in Familienunternehmen genügend privates Vermögen vorhanden, um anfallende Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ohne weiteres zu begleichen. In der Regel stehen Familienbetriebe ja unter besonderem Investitionsdruck. Um im weltweiten Konkurrenzkampf mit den immer mächtiger werdenden internationalen Konzernen mithalten zu können, heisst es investieren, investieren und noch einmal investieren, um nicht vom Markt verdrängt zu werden.
Wer immer das familieneigene Unternehmen im Wege einer Schenkung oder Erbschaft übernimmt, muss die anfallende Steuerlast zumeist mit Hilfe des Unternehmens erwirtschaften, das er als Nacchfolger übernimmt. Das belastet die übernommenen Unternehmen enorm und kann diese Unternehmen in extremen Fällen auch so überfordern, dass sie in eine Insolvenz schlittern. Diese Gefahr haben Länder wie Grossbritannien, Spanien oderSchweden erkannt und Auswege mit gesetzliche Regelungen gefunden, die es Familienunternehmen in diesen Ländern erlauben, ihr Unternehmen de facto steuerfrei an die nächste Generation zu übergeben. Auch in unserem Nachbarland Deutschland finden bereits Gespräche von Spitzenpolitikern der Regierungsparteien statt, um Familienbetrieben die Übergabe an die nächste Generation steuerlich zu erleichtern. Steuerliche Hilfen haben natürlich nur dann ihre Berechtigung, wenn diese Unternehmen vom Nachfolger zumindest zehn Jahre lang weitergeführt, das heisst nicht an Familienfremde verkauft werden. Wer das übernommene Familienunternehmen vor dem Ende dieser Frist verkauft, soll die gewährten Steuervorteile dann gefälligst wieder an den Finanzminister zurückzahlen.
 

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