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10.05.2006

Die Erbschaftssteuer fügt den Unternehmen teils grossen Schaden zu

"Die Erhaltung von Unternehmen ist ein wirtschaftspolitisches Ziel ersten Ranges", sagt Wolfgang Welser (Bild), Vorstand der Welser Profilge AG. Daher ist zu vermeiden, dass zur Bezahlung der Erbschaftsteuer im Fall einer Unternehmensnachfolge Entnahmen aus dem Betrieb notwendig werden, die zu Lasten der betrieblichen Substanz gehen und den Unternehmensbestand gefährden.
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"Betrachtet man die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Österreich kann man über den völligen Mangel an innerer Logik nur den Kopf schütteln", sagt Wolfgang Welser, Vorstand der Welser Profile AG. Erbt man Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere oder ein Aktienportefeuille (mit Anteilen von unter einem Prozent an den jeweiligen Unternehmen) ist man betraglich unbeschränkt von der Erbschaftssteuer befreit. Erbt man Grundvermögen und Immobilien wird der so genannte "Einheitswert" als Bemessungsgrundlage herangezogen; selbst der dreifache Einheitswert – seit 2001 Basis der Erbschaftssteuerberechnung – entspricht im Regelfall bloss 20 bis 25 Prozent des Verkehrswerts. Erbt man allerdings ein Unternehmen, wird die Erbschaftssteuer vom "gemeinen Wert" ermittelt, der faktisch dem Marktwert des Unternehmens entspricht.

Null Prozent, 25 Prozent oder 100 Prozent - so unterschiedlich kann ein Vermögen gleicher Höhe zur Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen werden. "Dies ist nicht nur eine völlig ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, sondern auch ein ökonomischer Unsinn erster Ordnung", meint Welser. In der ohnedies schwierigen Phase der Unternehmensübergabe muss der neue Eigentümer tief in die Tasche greifen, um die Erbschaftssteuer (oder – bei Übergabe zu Lebzeiten – die Schenkungssteuer) zu bezahlen. Dass die entsprechenden Geldmittel im Privatvermögen vorhanden sind, wird wohl nur in glücklichen Einzelfällen der Fall sein. Daher muss der Erbe seine unternehmerische Karriere damit beginnen, die Reserven des Unternehmens durch eine Sonderausschüttung zu plündern. Diese Sonderausschüttung muss ein volles Drittel höher sein als die geschuldete Erbschaftssteuer, da auf den Ausschüttungsbetrag die 25 %ige Kapitalertragssteuer anfällt.

Resultat: Der Nachfolger startet mit frischen Ideen aber leeren Taschen.

Grundsätzlich hat der Steuergesetzgeber das Problem erkannt. Er hat darauf in zweifacher Hinsicht reagiert, nämlich einerseits durch die Einführung eines (seit 2001 geltenden) Steuerfreibetrags bei Unternehmensübernahmen von 365.000 Euro, und andererseits durch die 1993 geschaffene Möglichkeit der Gründung einer Privatstiftung. Diese Schritte sind aber unzureichend sind für Welser jedoch unzureichend. Der Steuerfreibetrag hat zwar das Erbschaftssteuer-Thema für Kleinsbetriebe gelöst, Kleinbetriebe haben aber meist schon einen höheren Wert als den Freibetrag.

Die Privatstiftung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erbschaftssteuerbelastung ein interessantes Instrument, aber aufgrund der damit verbundenen Errichtungs- und Verwaltungskosten für kleinere Unternehmen keineswegs ideal. Dem Freibetrag deutlich entwachsen, und für eine Stiftungslösung nicht gross genug: Dieses Schicksal teilen zahlreiche KMUs.

Bei der Übergabe stellt sich das Problem, dass das Unternehmen finanziell ausgehöhlt wird. Andere Länder wie Italien, die die Erbschaftssteuer generell abgeschafft haben oder Deutschland wo ein Stundungs- und Nachlassmodell diskutiert wird haben erkannt, dass die Übergabe für Firmen einen existentiellen Augenblick darstellt. Welser fordert auch vom österreichischen Gesetzgeber ein Umdenken. Ein kompletter Wegfall der Erbschaftssteuer scheint für ihn realpolitisch nicht umsetzbar, doch eine Bewertungsabschlag von 75 Prozent sei durchaus vorstellbar.

(tom)

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