Anbieter von Internet-Sportwetten müssen aufgrund der neuen Bestimmungen im Glücksspielgesetz (GSpG) ihre Abgaben an den österreichischen Fiskus selbst berechnen und entrichten, andernfalls droht ihnen eine Strafe. Seit 1. Jänner 2011 fallen Wettgebühr bzw. Glücksspielabgabe dann an, wenn die Teilnahme vom Inland aus erfolgt ist. Dies festzustellen, sei technisch nicht möglich, finden die betroffenen
Unternehmen und wandten sich deswegen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser hat nun einen entsprechenden Individualantrag aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Aus Sicht der Höchstrichter haben die Sportwettenfirmen nämlich die Möglichkeit, einen entsprechenden Bescheid von der Finanz zu erwirken und dann gegen diesen vorzugehen, also eine sogenannte Bescheidbeschwerde einzulegen. Die Vorarbeiten dafür sind bereits im Gange, sagte Anwalt Nikolaus Arnold, ein Vertreter der beschwerdeführenden Parteien, zur APA.
Neben Marktführer
bwin.party sind bet-at-home und Interwetten vor den VfGH gezogen.
Stein des Anstoßes sind Änderungen im Glücksspielgesetz (GSpG-Novellen 2008 und 2010) sowie im Gebührengesetz und im Finanzstrafgesetz. "Diese führten dazu, dass Online-Wettanbieter ihre Gebühren in
Österreich selbst berechnen und abführen müssen, und zwar von den im Inland getätigten Wettumsätzen", so Arnold. Das Problem aus Sicht der Anbieter: Es sei technisch nicht verlässlich feststellbar, ob vom Inland oder Ausland aus gezockt wird. Und selbst wenn dies möglich wäre, müsste der Gesetzgeber genau definieren, was er unter Teilnahme aus dem Inland versteht, meinte Interwetten-Anwalt Christoph Leitgeb gegenüber der APA.
Die Finanz hat laut Rechtsvertreter Arnold selbst eingesehen, dass es nicht möglich sei, die Höhe der Abgaben richtig zu berechnen. Es lägen bereits entsprechende Bescheide vom Finanzamt vor, die die Anbieter nun bekämpfen wollen. Momentan warten sie auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS). Dann wollen sie erneut den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Inhaltlich habe sich der VfGH mit dem aktuellen Entscheid, der am Mittwoch veröffentlicht wurde, noch nicht geäußert, betonten die Anwälte.
Was Anwalt Leitgeb zusätzlich ärgert: Gleichzeitig mit dem Individualantrag hätten die Internet-Wettfirmen beim Finanzamt einen Festsetzungsbescheid beantragt. "Da ist bis heute nichts passiert." Solange kein Bescheid vorliegt, "steht uns kein Rechtsweg offen".
(APA)