In den Schlussanträgen zur Rechtssache C-42/07 Liga Portuguesa gegen Santa Casa da Misericórdia de Lisboa vom 14.10.2008 mach Generalanwalt Yves Bot eine Aussage, die es in Hinblick auf die österreichische Gesetzeslage kaum an Deutlichkeit mangeln lässt:
.....Ein Mitgliedstaat sollte meiner Ansicht nach nur dann verpflichtet sein, die Tätigkeit der Glücks- und Geldspiele für den Markt zu öffnen, wenn er diese Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit behandelt, bei der es um die Erzielung möglichst hoher Gewinne geht..... (unter I. Einführung: Punkt 8)
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang...
Auch die Europäische Kommission hat in einem Schreiben zum deutschen Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtsache C-46/08 Mitte 2008 wie es scheint deutliche Worte gefunden:
Art. 49 EG ist dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotential) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfüllt, wenn in diesem Mitgliedsstaat gleichzeitig andere Glücksspiele mit einem nachgewiesenen höheren Suchtgefährdungspotential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürfen.
http://www.isa-guide.de/articles/23608_schwerer_ru...
Liest man sich den Entwurf zur GSpG-Novelle 2008 und die dazugehörigen Erläuterungen durch, muss man feststellen, dass die Verfasser weder die Auffassung des Generalanwalts noch die Stellungnahmen der Europäischen Kommission ausreichend berücksichtigen und die ständige Rechtssprechung des EuGH zumindest teilweise ignorieren.
Nicht vergessen: wir haben in Österreich ein juristisches Monopol. Der Staat/Bund hält das Monopol und hat die Lizenzen/Konzessionen an private Dienstleistungserbringer wie Novomatic und die Casinos Austria vergeben. Jetzt frag ich Sie: Sind diese Unternehmen nicht daran interessiert möglichst hohe Gewinne zu erzielen? Führt sich da das österreichische Glücksspielgesetz nicht prinzipiell ad absurdum?
Trotzdem: Sehen wir uns mal genauer an, welche Zielsetzungen mit der neuen GSpG-Novelle verfolgt werden. In den Erläuterungen zum Entwurf wird der Spielerschutz - im Besonderen die Spielsuchtprävention inkl. Jugendschutz und die soziale Sicherheit der Familie in den Mittelpunkt gerückt. Weiters die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, Effiziente Kontrolle und Verfahrenseffizienz, Aufsicht und Wettbewerbsfairness. So weit so gut - sieht man sich die Novelle allerdings genauer an, sollten an den hehren Zielen des Staates zumindest Zweifel aufkommen.
Der Großteil der Änderungen bezieht sich auf Neuregelungen für das Automatenglücksspiel und die Video Lotterie Terminals. Geht es nach den Verfassern, wird es das kleine Glücksspiel in Zukunft nicht mehr geben, stattdessen wird der Bundesminister für Finanzen eine eigene Bundeskonzession vergeben. Damit wird das Automatenglücksspiel, das bisher auf einige Bundesländer begrenzt war auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet.
Die Online-Unternehmen sind von diesen Änderungen zwar nur indirekt betroffen, aber lesen Sie sich doch einmal den Entwurf und die Erläuterungen durch und dann sagen Sie mir, wer Ihrer Ansicht nach von den Änderungen des Automatenglückspielgesetz (inkl. VLT) profitieren wird und warum? Außerdem interessiert mich auch was Sie von den geforderten Spielerschutzmaßnahmen halten und wie Sie die Chancen von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschätzen.
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00003/...
Dass die Spielbankenabgabe auf einen Einheitssatz von 30% gesenkt wird, wird die Casinos Austria wohl auch nicht stören.
Mit Erstaunen habe ich ehrlich gesagt auch die Stellungnahme von Harald Waiglein, dem Sprecher des Finanzministeriums zur Kenntnis genommen, der in punkto Poker keine Veränderung zur bisherigen Gesetzeslage erkennen kann. Seiner Auffassung nach wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits vor einigen Jahren ausjudiziert, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handelt.
http://www.be24.at/blog/entry/616707/doch-kein-pok...
Keine Änderung!? Ausjudiziert!?
In den Erläuterungen zum Entwurf steht unter: II. Besonderer Teil, zu Artikel 1
Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten des Glücksspiel in (§1) Abs. 2 soll ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen werden, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat... Von der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Bezeichnung bestimmter Spiele als Glücksspiel soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn es die Rechtssicherheit der Anwendung verlangt.
In der Novelle wird nun außerdem ein neuer Absatz (3) angefügt der lautet: In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
Wow - das ist jetzt aber wirklich bedenklich. Also nicht die Gerichte bestellen einen unabhängigen, neutralen Sachverständigen, sondern jene Partei, die zweifelsohne ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat?!
Das sitzt - dann sehen wir uns doch einmal an, was man in Österreich unter ausjudiziert verstehen kann. Wir sprechen hier von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshof vom 8.9.2005, 2000/17/0201. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beantwortung dieser brisanten Frage jedes Mal vor dem VwGH an einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage gescheitert.
In der Kernfrage ging es dabei immer um die Abklärung, ob der Pokerspieler durch seine Fähigkeiten und seine Spielentscheidungen, den Ausgang des Spiels so beeinflussen kann, dass keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit im Sinne des §1 Abs 1 GSpG vorliegt. Wobei laut VwGH ein Spiel dann als vorwiegend vom Zufall abhängig gilt, wenn das Spielergebnis hauptsächlich/zum größten Teil vom Zufall abhängt.
Das VwGH-Urteil vom 8.9.2005 stützt sich auf ein Gutachten, dass von der erstinstanzlichen Behörde (wer kann das sein?) eingeholt wurde und laut VwGH eine ausreichende Analyse enthielt, um die Glückspieleigenschaft der gegenständlichen Poker-Spiele (Seven Card Stud, Texas Hold’em und Five Card Draw) festzustellen. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, eine gewünschte bzw. erhoffte Kartenkombination von 2 bzw. 5 Karten - je nach Variante abhängig von den verdeckt und offen gespielten Karten - zu erhalten, ernorm klein ist und gegen Null angesiedelt werden kann.
Nun - ich hätte dieses Gutachten gerne gelesen, weil ich die Ergebnisse aus kognitionswissenschaftlicher und methodischer Sicht anzweifle. Leider ist es mir nicht gelungen, ein Exemplar davon in die Finger zu bekommen.... Mich hätte wirklich interessiert, wie man zu diesen Erkenntnissen gekommen ist - auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen man aufgebaut hat?
Wenn Sie verstehen wollen, warum ich Zweifel an dem Gutachten habe, dann können Sie sich anhand der nachfolgenden Informationen einen ersten Eindruck über diese durchaus komplizierte Thematik verschaffen:
Steven Heubeck, Ohio State University - Measuring Skill in Games: A Critical Review of Methodologies
http://stevenheubeck.com/resources/Methods0301.pdf
Marcel Dreef, Tilburg University - Skill and Strategy in Games
http://arno.uvt.nl/show.cgi?fid=46960
Michael A. Dedonno, Douglas K. Detterman, Case Western Reverse University - Poker Is a Skill
http://media.intellipoker.com/downloads/skillgame/...
Poker Players Alliance - 2 Brief of Amicus Curiaen the Poker Players Alliance in Support of Appellant Urging Reserval
http://media.intellipoker.com/downloads/skillgame/...
Das sind nur einige Beispiele, die den Vorteil haben über das Internet verfügbar zu sein. Es gibt noch eine Reihe wissenschaftlicher Ansätze, die aus anderen Disziplinen stammen, aber über das Netz leider nicht zugänglich sind.
Jetzt sollte man auch noch die Änderungen bei den Straf- und Verfahrensbestimmungen hinterfragen... aber der Beitrag ist schon lang genug, denke ich.... vielleicht ein anderes Mal.
Schönes Wochenende ;-)